Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der REINAERDT Türen GmbH - Geschäftsbereich SES24 -
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende und ergänzende Bedingungen, auch wenn sie vom Kunden als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden uns nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Unser Stillschweigen gegenüber solchen Bedingungen des Kunden gilt nicht als Einverständnis. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebote - Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Mit Anklicken des Buttons „Bestellen“ beim jeweiligen Produkt gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Wir bestätigen den Zugang der Bestellung auf elektronischem Wege, wobei die Bestellbestätigung sowie auch die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung noch keine rechtsverbindliche Annahme des Angebotes darstellt. Der von dem Kunden im Rahmen seiner elektronischen Bestellung eingetragene gewünschte Liefertermin stellt ebenfalls keinen verbindlichen Liefertermin dar.
(2) Nach Eingang der entsprechenden Bestellungen werden wir prüfen, ob die Ware zu dem gewünschten Liefertermin lieferbar ist. Nach erfolgter Prüfung werden wir eine Auftragsbestätigung entweder auf elektronischem Wege oder per Post übersenden, die erst eine rechtsverbindliche Annahme des Angebotes des Kunden darstellt. Der Kaufvertrag ist erst dann zustande gekommen.
(3) Wir sind berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen anzunehmen und zwar durch Übersendung einer Auftragsbestätigung. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Kreditwürdigkeit
Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden erkennbar, so dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, sind wir berechtigt, die Fertigung der bestellten Waren ruhen zu lassen und die Lieferung zu verweigern, bis Vorauszahlung geleistet oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt wird. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet oder ungünstige Auskünfte durch Kreditinstitute oder Kreditversicherer bekannt werden. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, nach vorheriger Androhung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen - Skonto
(1)Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise erhöhen sich um die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden unmittelbar nach Bekanntwerden schriftlich mitteilen. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen Einwände gegen die Preiserhöhung, so gilt die Preiserhöhung als vereinbart. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist, entscheidet über den angemessenen Preis nach Wahl beider Seiten entweder ein unabhängiger Sachverständiger oder das Gericht. Das Recht zur Preiserhöhung steht uns auch dann zu, wenn nach Vertragsschluss Steuern oder Abgaben erhöht werden.
(2) Bei Kunden außerhalb der EU erfolgt die Lieferung nur „zollfrei ab Werk“, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auch dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am wenigsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.
§ 5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Unsere Angaben zu Lieferterminen sind annähernd und unverbindlich, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, insbesondere also die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie Verkehrs- und Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
(4) Teillieferungen sind zulässig und werden von uns einzeln berechnet.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(11) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
(12) Erfolgt der Kauf der Ware auf Abruf hat dieser Abruf vorbehaltlich anderweitiger besonderer Vereinbarungen spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Absendung der Auftragsbestätigung zu erfolgen.
§ 6 Verpackung
Erforderliches Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
§ 7 Gefahrenübergang - Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen und insbesondere auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Für Transportschäden und den Verlust der Ware ist der Transportunternehmer verantwortlich. Diese Schäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekannt zu geben.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Annulierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlich eingetretenen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 10 Mängelhaftung
(1) Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werbemäßigen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jede Mängelrüge muss in Textform unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Uns ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird uns die Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche.
(3) Wird ein Mangel nachgewiesen, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgabe der beanstandeten berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises und nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn die WC-Trennwände nicht sach- und fachgerecht behandelt und/oder gelagert worden sind, insbesondere wenn die klimatischen Bedingungen am späteren Einsatzort der WC-Trennwände bzw. bei der Zwischenlagerung durch den Kunden, aber auch während der Bau- oder Montagephase nicht eingehalten bzw. berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
a) die WC-Trennwände nicht gegen Feuchtigkeit geschützt wurden,
b) die WC-Trennwände während oder nach dem Transport einer relativen Feuchtigkeit von 75 % oder mehr ausgesetzt waren.
Der Kunde hat nachzuweisen, dass er die WC-Trennwände entsprechend sach- und fachgerecht behandelt und an Einsatzorten verbaut hat, an denen die WC-Trennwände keiner Feuchtigkeit ausgesetzt waren.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht.
§ 11 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eine Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, Daten über den Kunden, die wir aufgrund der Geschäftsbeziehungen vom Kunden selbst oder von Dritten erhalten haben, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 13 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für beide Teile ist unser Geschäftssitz. Für unsere Lieferungen ist Erfüllungsort der Versandort. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand das für die Reinaerdt Türen GmbH, Koppelweg 3, 26683 Saterland-Ramsloh in Deutschland örtlich zuständige Gericht.
(2) Für sämtliche Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand 01-2013
REINÆRDT Türen GmbH
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